Ampel-Politiker haben verschiedene Mythen in die Welt gesetzt, um den Menschen die umstrittene Wahlrechtsreform schmackhaft zu machen. Einige beziehen sich direkt auf Bayern und die CSU. Lesen sie hier, was an diesen Mythen dran ist.
Behauptung 1: Alle Fraktionen tragen gleichermaßen zur Verkleinerung des Bundestages bei. (Dieser Mythos wurde von lokalen Ampel-Politikern sogar in der Zeitung verbreitet)
Fakt: Das Ampel-Wahlrecht nutzt vor allem den Ampel-Parteien und schadet der Opposition. Die Abschaffung der Grundmandatsklausel, also die Regelung, dass eine Partei in den Bundestag einziehen darf, solange sie wenigstens drei Direktmandate erringen kann, richtet sich gezielt gegen Die Linke. Die Partei profitiert derzeit von der Grundmandatsklausel und wäre nach dem Ampel-Wahlrecht voraussichtlich künftig nicht mehr im Bundestag vertreten. Die „Kappung“ von Wahlkreisen richtet sich zum einen gegen die Wähler, deren direkt gewählte Abgeordnete nun nicht mehr im Bundestag vertreten sind, und zum anderen gegen diejenigen Parteien, die besonders viele Direktmandate erringen – das sind CDU und CSU.
Behauptung 2: Mit der Erhöhung von 598 auf 630 Abgeordnete ist die Ampel auf CDU und CSU zugegangen.
Fakt: Die Ampel hat die Erhöhung auf 630 Abgeordnete aus Eigeninteresse vollzogen. Sie will damit Parlamentssitze für ihre eigenen Fraktionen sichern. Gleichzeitig hat die „Kappung“ von Direktmandaten einen klaren Adressaten: CDU und CSU. Legt man aktuelle Umfragewerte zugrunde, werden 18 Direktmandate von der CDU gekappt, 6 von der CSU, 2 von der SPD und 2 von der AfD. Die FDP hat keine Direktmandate erringen können, ist daher von der Kappung grundsätzlich nicht betroffen. Die Grünen würden alle ihre 16 Direktmandate behalten.
Behauptung 3: Das Wahlgesetz der Ampel entspricht dem bayerischen Landeswahlgesetz.
Fakt: Das Ampel-Wahlrecht und das bayerische Landtagswahlrecht sind grundverschieden. Bei der bayerischen Landtagswahl werden Erst- und Zweistimme zusammengezählt. Aus der Zusammenrechnung ergibt sich die Sitzverteilung für den Landtag. Damit beeinflusst der Direktkandidat erheblich mit seinen persönlichen Stimmen den Gesamterfolg seiner Liste – anders als bei der Bundestagswahl, bei der die Stimmenzahl der Erststimme keinen Einfluss auf die Listenstimmen hat. Außerdem gibt der Wähler in Bayern im Gegensatz zum Bundestagswahlrecht auch mit seiner Zweitstimme einem bestimmten Kandidaten eine Stimme. Er kann damit die Reihenfolge der Listenkandidaten beeinflussen. Auch werden in Bayern Erst- und Zweitstimme für die 5% Hürde zusammengezählt. Im Bund zählen demgegenüber nur die Zweitstimmen. Erst- und Zweistimme können somit in Bayern nicht separat betrachtet werden. Im Bund dagegen ist dem Wähler die Reihung der Listenkandidaten vorgegeben. Die Reihenfolge der Listenkandidaten wird von den Parteien in einem internen Verfahren festgelegt. Der Wähler kann hier mit seiner Stimme also keinen Einfluss mehr nehmen. Hinzu kommt: Das Wahlrecht der Ampel ist darauf ausgelegt, dass eine zweistellige Zahl an direktgewählten Abgeordneten nach jeder Bundestagswahl nicht in den Bundestag einzieht – bei der bayerischen Landtagswahl gab es das noch in keinem einzigen Fall.
Behauptung 4: CDU und CSU könnten in irgendeiner Form zusammengehen, um die Wirkung der 5%-Sperrklausel zu Lasten der CSU zu verhindern.
Fakt: Das ist falsch. CDU und CSU sind zwei eigenständige Parteien und „Listenvereinbarungen“ zur Überwindung der 5%-Sperrklausel sind zwischen verschiedenen Parteien nicht möglich. Das Bundeswahlgesetz verbietet das. Dieses Verbot einer Listenverbindung oder Listenvereinigung gilt auch weiterhin unter dem Ampel-Wahlrecht.