Ein weiteres wichtiges Thema packt die Rest-Ampel erst kurz vor Ende der Wahlperiode an: Geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt – in besonderem Maße gegen Frauen – was in Deutschland leider bittere Realität im Alltag ist.
SPD und Grünen haben den Entwurf eines Gewalthilfegesetzes eingebracht, der ebenfalls letzte Woche im Bundestag beraten wurde. Hauptelement ist die rechtliche Absicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung der gewaltbetroffenen Person aufgrund ihres Geschlechtes oder ihrer Geschlechtsidentität. Geschützte Personen sind also auch Transfrauen, das heißt biologische Männer. Damit hätten biologische Männer, die sich als Frauen identifizieren, beispielsweise Zugang zu besonders geschützten Frauenhäusern. Das bedeutet, dass sich Frauen, die Gewalt von Männern erfahren haben, genau diesen gegenübersehen könnten. Ich befürworte ein Gewalthilfegesetz zum Schutz von Frauen, nicht aber in Gestalt dieses Gesetzentwurfs, der sich vom biologischen Geschlecht löst und stattdessen versucht, die frauenfeindliche Genderideologie in der Gesetzgebung zu verfestigen.
Wir als Unionsfraktion haben einen eigenen Antrag in den Bundestag eingebracht, mit dem wir mehr Hilfe und Unterstützungsangebote für von Gewalt betroffene Frauen fordern. Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen zählen unter anderem ein weiterer Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, ein bundeseinheitlicher Rechtsrahmen zur verlässlichen Finanzierung von Frauenhäusern und ein Rechtsanspruch auf Schutz und fachliche Beratung. Zudem sollten wirksame Schutzkonzepte gegen digitale Gewalt eingeführt werden.
Häusliche Gewalt ist seit langem ein gesamtgesellschaftliches Problem. Betroffene finden sich in allen sozialen Schichten der Gesellschaft und dennoch gilt sie als Tabu-Thema. In Deutschland gibt es zwar rund 400 Frauenhäuser mit ca. 7.700 Plätzen. Laut Schätzungen von Experten sind jedoch mindestens 14.000 weitere Plätze nötig, um bundesweit eine flächendeckende Versorgung mit Schutzeinrichtungen sicherzustellen.
Da die Rest-Ampel über keine parlamentarische Mehrheit verfügt, ist nicht mehr mit einer Verabschiedung des Gesetzes in der verbleibenden Legislaturperiode zu rechnen.