Ampel-Wahlrecht: Die Folgen in Bayern

von hierl

17. März 2023

Seit ich an dieser Stelle das erste Mal das neue Wahlrecht vorgestellt habe, fügte die Ampel zahlreiche Änderungen hinzu. Herausgekommen ist ein schwer durchschaubares Flickwerk an Regelungen. Also hier noch einmal der Versuch, Licht ins Dunkel zu bringen. Im Fokus liegen die Folgen für Bayern.

Die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition hat zwei höchst problematische Komponenten. Erstens den Wegfall der sogenannten „Grundmandatsklausel“ und zweitens die „Zweitstimmendeckung“.

Mit der „Grundmandatsklausel“ fällt die Regelung weg, dass Parteien – ohne die 5% Hürde genommen zu haben – ihre Abgeordneten in den Bundestag schicken konnten, wenn sie mindestens 3 Direktmandate gewinnen konnte. Das sicherte in der letzten Wahl den Einzug der Linken, die nur 4,9% der Stimmen erhalten haben. Auch für uns als CSU ist dies relevant, da wir, obwohl wir nur in Bayern antreten, dennoch 5% der bundesweit abgegebenen Stimmen erreichen müssen (2021: 5,2%).  Nach dem Wegfall der Grundmandatsklausel würden bei der nächsten Wahl eventuell die LINKE und mit viel Pech auch wir aus dem Bundestag fliegen. Dafür würde bereits ein um 0,3 Prozent schlechteres Ergebnis als 2021 ausreichen.

Die neue „Zweitstimmendeckung“ sorgt dafür, dass eine Partei nur so viele Direktmandate antreten darf, wie ihr Sitze im Bundestag nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen. Wir als CSU haben in der Vergangenheit immer fast alle Direktmandate in Bayern gewonnen. In der letzten Zeit –  besetzen wir dadurch also mehr Sitze, als wir über die Zweitstimme erhalten hätten (sog. Überhangmandate). Das wurde bislang durch Ausgleichmandate bei den anderen Parteien ausgeglichen. Mit der neuen Regelung werden wir nur noch so viele Direktmandate in Bayern bekommen, wie wir Zweitstimmen erhalten. Diese Berücksichtigung erfolgt absteigend gemäß dem relativen Erststimmenergebnis. Das heißt, in den Wahlkreisen, wo wir das geringste Erststimmenergebnis erzielen, wird der Wählerwille ignoriert und kein Direktkandidat in den Bundestag einziehen. Der Platz wird stattdessen mit Listenkandidaten der anderen Parteien aufgefüllt.

Ein dreifacher Anschlag auf Bayern

Das neue System hat gerade für uns in Bayern geradezu fatale Folgen. Im Worst-Case und zwar wenn wir bundesweit gesehen weniger als 5% aller Stimmen in Deutschland erhalten, fliegt die CSU ganz aus dem Bundestag. In diesem Fall dürfte keiner unserer direkt gewählten Abgeordneten seinen Platz im Bundestag antreten. Beinahe ganz Bayern hätte damit keinen direkt gewählten Wahlkreisvertreter mehr im Bundestag.

Aber selbst wenn diese Katastrophe nicht eintritt, hat gerade Bayern unter dieser Reform zu leiden. Denn durch das Prinzip der „Zweitstimmendeckung“ werden viele Wahlkreise ebenfalls nicht besetzt sein. Legt man das Ergebnis der letzten Wahl zugrunde, werden circa sieben Wahlkreise, die eigentlich wir gewonnen haben, nicht mit unserem Kandidaten besetzt werden, weil die Anzahl aller Direktmandate, die wir gewonnen haben, die Anzahl der Sitze übersteigt, die uns nach Zweitstimmenergebnis zugeteilt würden. Es fallen diejenigen weg, die das prozentual schlechteste Erststimmenergebnis ausweisen.

Bislang hat Bayern, aber auch andere Bundesstaaten wie Brandenburg, wo die SPD überdurchschnittlich viele Direktmandate erringen konnte, durch die wegfallenden Überhangmandate profitiert und mehr Abgeordnete nach Berlin entsandt, als den Parteien nach Zweitstimmenergebnis zustehen würde. Weil jetzt diese Überhangmandate wegfallen, die ja immer direkt gewählte Abgeordnete waren,  wird der Anteil der Listenkandidaten im Bundestag höher. Verlierer sind große Flächenstaaten wie Bayern, die bislang besonders viele Direktkandidaten in den Bundestag schicken konnten.

Fazit

Ich bin mir sicher, dass dieses Wahlrecht zu mehr Wählerverdrossenheit führen wird und unsere Demokratie schwächt. Das Prinzip der Zweitstimmendeckung ist nicht nur sehr schwer zu erklären, sondern auch im Fall des Prinzips der Zweitstimmendeckung auch intransparent. Nur über viele Ecken wird nachzuvollziehen sein, warum der gewählte Direktkandidat nicht seinen Wahlkreis vertreten darf.

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