+++ Eilmeldung: Bayern hilft kleinen und mittleren Unternehmen +++

von hierl

24. Februar 2023

Das Land Bayern fördert alle kleinen und mittleren Unternehmen, die besonders hart von den hohen Energiepreisen betroffen sind. Dafür hat die Landesregierung jetzt Förderkriterien aufgelegt, die alle Energieträger umfasst. Die Gelder dafür hatte die Ampel lange blockiert.

Ampel-Mühlen mahlen langsam. Wie lange ist es her, dass wir über Bäcker oder andere Unternehmen gesprochen haben, die befürchten mussten durch die hohen Energiepreise in die Insolvenz zu gehen? Manche Unternehmen, nämlich die, die Öl oder Pellets als Energieträger nutzen, mussten bis jetzt auf Hilfen warten. Erst vor zwei Wochen konnten wir als Union im Bundestag durchsetzen, dass die Ampel-Koalition ihre Blockadehaltung aufgibt und die entsprechenden Hilfsgelder für Unternehmen freigibt, die mit Öl- oder Pellets Energie erzeugen.

Das von Robert Habeck (Grüne) geführte Wirtschaftsministerium brauchte noch einmal zwei Wochen länger als die Parteien im Parlament. Jetzt hat es endlich die vom Freistaat Bayern aufgelegten Förderkriterien genehmigt, die allen kleinen und Mittleren Unternehmen hilft, unabhängig vom dem verwendeten Energieträger.

Die Eckdaten der Hilfe in Bayern sind folgende:

Fördergegenstand: Die Förderung umfasst sowohl leitungsgebundene (Gas, Strom, Fernwärme) als auch nicht leitungsgebundene Energieträger (z.B. Öl, Holz/Pellets).

Antragsteller: Kleinstunternehmen und KMU gemäß KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Ausschluss sanktionierter und in Insolvenz befindlicher Unternehmen, Ausschluss von Kredit- und Finanzinstituten, Energieunternehmen und -händler und öffentlicher Unternehmen. Unternehmen mit Gründung nach dem 31.12.2021 sind nicht antragsberechtigt.

Förderzeitraum: Januar bis Dezember 2023. Ausweitung auf das Jahr 2022 erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Fördervoraussetzungen: Im Vergleich zu 2021 müssen Energiepreissteigerungen über eine Verdoppelung hinausgehen. Ein Härtefall wird vermutet, wenn der für 2023 zu erwartende Jahresgewinn durch die zu erwartende Energiekostensteigerung aufgezehrt wird und damit eine Existenzgefährdung vorliegt. Daneben muss das Unternehmen nachweisen, dass einschließlich der Hilfe eine positive Prognose über ausreichende Liquidität zur Erhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs für die nächsten drei Monate nach Antragstellung besteht (Liquiditätsvorausschau). Die Antragstellung erfolgt durch das Unternehmen selbst oder über einen prüfenden Dritten.

Förderhöhe: Grundsätzlich ist eine Hilfe bis 100 % der Energiemehrkosten möglich, die über eine Verdopplung der Energiekosten für den Vorjahresverbrauch hinausgehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass Energieeinsparungen von 20 % des Jahres-Durchschnittsverbrauchs ohne Reduzierung des Produktionsumfangs kurzfristig nicht umsetzbar sind. Ansonsten reduziert sich die Förderung auf 80 % der über eine Verdopplung hinausgehenden Energiemehrkosten. Ein Abgleich mit Ist-Verbräuchen und Ist-Preisen erfolgt im Rahmen einer Schlussabrechnung. Zuviel ausgezahlte Hilfen müssen zurückgezahlt werden. Eine Härtefallkommission wird eingesetzt.

Förderhöchstgrenze / Bagatellgrenze: keine / 6.000 Euro

Schlussabrechnung: für alle Antragsteller bis zum 20.06.2024

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