Digitale Mitgliederversammlungen bleiben weiter möglich

von hierl

2. Dezember 2022

Dank der Union werden Vereine weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Versammlungen auch ohne Satzungsänderung digital abzuhalten. Die Ampel hatte eine entsprechende Regelung im Sommer auslaufen lassen. 

Damit das soziale Leben in Deutschlands Vereinen auch in Zeiten von Versammlungsverbot und Ausgangsbeschränkung weitergehen konnte, hat die letzte CDU/CSU-geführte Bundesregierung mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ sehr schnell reagiert. In § 5 dieses Gesetzes wurden verschiedene Sonderregelungen getroffen, um den Vereinen ihre Arbeit während der Corona-Pandemie zu erleichtern, zum Beispiel dass eine virtuelle Versammlung der Präsenzversammlung gleichgestellt ist. Aufgrund der Regelung bedurfte es hierfür weder einer Satzungsgrundlage noch der Zustimmung sämtlicher Mitglieder. Allerdings ist das Gesetz zum 31. August 2022 außer Kraft getreten. Die Ampel hat es leider versäumt, hier rechtzeitig eine Nachfolgeregelung vorzulegen.

Nun ist während der Corona-Krise ein Digitalisierungsboom eingetreten, der dazu geführt hat, dass viele Menschen die positiven Seiten der Digitalisierung beibehalten möchten und weiterhin Besprechungen, Sitzungen und Versammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation – egal ob vollständig digital oder hybrid – abhalten möchten. Das gilt auch für Vereine.

Genau deshalb setzt sich die CDU/CSU–Fraktion mit ihrem Gesetzentwurf dafür ein, den Regelungsgehalt des § 5 „Corona Maßnahmengesetzes“ beizubehalten und weiter virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen zu ermöglichen. Das ist auch gut so, denn es führt zu einer Festigung des Zusammenhalts im Verein, wenn auch Mitglieder an Versammlungen teilnehmen können, die dies sonst wegen langer Anreise oder aus terminlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht könnten.


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